Sehr geehrte Damen und Herren,
auch wenn das neue Jahr schon vor einigen Wochen Einzug gehalten hat, wünschen wir Ihnen herzlich alles Gute für 2012!
Der Jahreswechsel bringt einige Neuerungen im Immobilienbereich.
Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst:
Vermietung an Angehörige
Sollte eine Wohnung an einen Verwandten vermietet werden, so muss der Mietpreis mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, um die Immobilie voll steuerlich geltend machen zu können.
Reduzierung der Solarförderung
Betreiber einer Fotovoltaikanlage, die ab 01.01.2012 angeschlossen wird, erhalten nur noch eine um 15 Prozent reduzierte Einspeisevergütung von 24,43 Cent je Kilowattstunde Sonnenstrom. Um zu verhindern, dass die Photovoltaik zu stark anwächst, sinkt auch zukünftig diese Einspeisevergütung für Photovoltaik Anlagen auf Freiflächen und Gebäuden ab 2012 stärker, je mehr Anlagen im Vorjahreszeitraum zugebaut werden.
Erhöhung der Grunderwerbsteuer
Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz ziehen nach: seit 1. Januar bzw. ab 1. März beträgt die Grunderwerbsteuer 5 statt 3,5 Prozent.
Mietrechtsreform
Das Mietrecht wird 2012 reformiert. Unter anderem sollen Zwangsräumungen erleichtert und die Möglichkeit geschaffen werden, bei Nichtzahlung der Kaution die fristlose Kündigung auszusprechen. Wenn der Vermieter seine Immobilie energetisch saniert, soll der Mieter für einen Zeitraum von drei Monaten kein Mietminderungsrecht haben.
Abschalten des analogen Satellitenfernsehens
Sind Sie noch im Besitz eines analogen SAT-Receivers? Dann sollten Sie auf ein digitales Gerät umschalten, denn ab dem 30. April wird das analoge Satellitenfersehen abgeschaltet.
Interessante Rechtssprechungen zum Thema Mietrecht und Immobilienrecht:
Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, d.h. mit Übergabe des Mietobjektes. Sollte der Vermieter bereits vor Auszug vergeblich versucht haben, dem Vermieter den Schlüssel zukommen zu lassen, bleibt dies von der Verjährungsfrist unberücksichtigt. (BGH, VIII ZR 8/11)
Die Verzinsung der Mietkaution ist erst 1983 Gesetz geworden. Dennoch gilt dieses Recht ebenso für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Mietverträge, die erst jetzt enden. So verlangte ein Mieter, der seine Kaution 1972 an seinen Vermieter entrichtet hatte, nachträglich die Zahlung der Zinsen, dies obwohl im Mietvertrag eine Nichtverzinsung vereinbart wurde. Der Vermieter seinerseits verwies auf die Verjährung und die im Vertrag vereinbarte Klausel. Das Gericht gab dem Mieter recht. Die vereinbarte Klausel benachteilige den Mieter unangemessen. Der Vermieter wurde zur Verzinsung verpflichtet. (LG Lübeck, 14S59/10)
Und zum guten Schluss:
Sollten Sie Ärger mit Ihrem Energieversorger haben, gibt es ab sofort die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Träger dieser Einrichtung sind Verbände der Energiewirtschaft und Verbraucherorganisationen wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Schlichtungsstelle ist Anlaufpunkt bei Streit um Rechnungen, Wechsel des Gas- oder Stromlieferanten und Ärger beim Ablesen von Wärmezählern durch Messdienstleister. Die Schlichtungsstelle will sich binnen drei Monaten mit dem entsprechenden Unternehmen einigen. Zu beachten ist, dass der Verbraucher sich vor Kontaktieren der Schlichtungsstelle bei seinem Verbraucher beschwert und dessen Antwort abgewartet haben muss. Der Zeitraum, in dem Strom- und Gasanbieter auf Beschwerden reagieren müssen, beträgt vier Wochen. Liegt der Verbraucher mit seinem Versorger schon vor Gericht, kann der Schlichter nichts ausrichten. (www.schlichtungsstelle-energie.de)
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